Die geplante Erweiterung des Biosphärengebiets Schwäbische Alb und dessen turnusmäßige Überprüfung durch die Unesco im Jahr 2017 kann ein Anlass sein, die Verordnung zum Biosphärengebiet Schwäbische Alb neu zu fassen, so dass sie in Bezug auf die Kernzonen die nötige eindeutige Strukturierung und Klarheit aufweist.
Um was geht es?
Es geht darum, dass die Kernzonen eines Bisphärengebiets keine Schutzgebietskategorie darstellen, wie das zum Beispiel bei den Naturschutzgebieten, den Nationalparks, den FFH-Gebieten usw. der Fall ist. Genauso wenig ist das Biosphärengebiet als Ganzes eine Schutzgebietskategorie, ebenso wenig sind es die Pflegezonen und die Entwicklungszonen des Biosphärengebiets.
Was ist ein Biosphärengebiet?
Gemäß dem MAB-Programm der Unesco ist ein Biosphärengebiet eine Modelllandschaft, in der das Wirtschaften des Menschen in möglichst großem Einklang mit der Natur praktiziert wird. Hierzu wird das Biosphärengebiet in Kernzonen, in Pflegezonen und in Entwicklungszonen eingeteilt.
Wie sind die Kernzonen gemäß dem MAB-Programm der Unesco definiert?
Kernzonen sind Gebiete, die gemäß nationalem Recht als Schutzgebiete ausgewiesen worden sind. Damit ist klar: Die für die Kernzonen vorgesehenen Flächen müssen bereits vor der Verordnung des Biosphärengebiets nach nationalem Recht als Schutzgebiete ausgewiesen worden sein (z.B. als Bannwald).
Wie geht das RP Freiburg bei der Ausweisung des Biosphärengebiets Südschwarzwald vor?
Genau diesen Weg hat jetzt das Regierungspräsidium Freiburg im Vorfeld der Ausweisung des Biosphärengebiets Südschwarzwald beschritten. Mit einer Sammelverordnung vom 04.12.2015 hat das Regierungspräsidium Freiburg zahlreiche neue Bannwälder ausgewiesen. Diese neuen Bannwälder sowie auch einige bereits bestehende Bannwälder können dann in der Verordnung zum Biosphärengebiet Südschwarzwald als dessen Kernzonen bestimmt werden. Damit haben wir eine klare Strukturierung. Die Kernzonen brauchen in der Biosphärengebietsverordnung nur noch aufgezählt zu werden. Sie sind als Schutzgebiete nach nationalem Recht dann bereits verordnet.
Welche Unzulänglichkeiten gibt es bei der Verordnung zum Biosphärengebiet Schwäbische Alb?
Die Verordnung vom 22.03.2008 zum Biosphärengebiet Schwäbische Alb nennt nicht einmal die Kernzonen mit Namen oder listet sie auf. Es wird bei den Kernzonen lediglich auf die Kartenanlage verwiesen. Dies ist nach meiner Kenntnis ein in Europa bei den Biosphärenreservaten einmaliger Vorgang, eine Unzulänglichkeit, die von der Unesco kein zweites Mal geduldet werden darf.
Darüber hinaus wurde in der Verordnung der Fehler gemacht, dass die Kernzonen nicht vorab als Bannwälder ausgewiesen worden sind. Wir haben nun beim Biosphärengebiet Schwäbische Alb die paradoxe Situation, dass einige Bannwälder zu Kernzonen gemacht worden sind. Mindestens ein Bannwald im Biosphärengebiet ist jedoch keine Kernzone. Darüber hinaus sind zahlreiche Kernzonen keine Bannwälder, also keine Schutzgebiete nach nationalem Recht.
Ein wahrhaftes Durcheinander also, was der Gesetzgeber hier angerichtet hat. Es geht auch einfacher und klarer.
Was ist jetzt zu tun?
1. Es ist nun erst einmal eine Sammelverordnung zu erlassen, die alle Kernzonenflächen des Biosphärengebiets Schwäbische Alb, die bisher keine Bannwälder sind, formal als Bannwälder ausweist.
2. Die Flächen im geplanten Erweiterungsgebiet des Biosphärengebiets Schwäbische Alb, die als neue Kernzonen geplant sind, müssen ebenfalls vorab erst einmal als Bannwald verordnet werden.
3. Es wird schließlich eine neue Verordnung zum Biosphärengebiet erlassen, die die Erweiterung des Gebiets berücksichtigt. In dieser Verordnung werden die nach nationalem Recht ausgewiesenen Schutzgebiete (also die Bannwälder) aufgelistet, die die zukünftigen Kernzonen des Biosphärengebiets bilden. Kernzonen, die nicht vorher nach nationalem Recht als Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, gibt es dann nicht mehr.
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